Mitarbeiter, Veranstaltungen oder Minderjährige: Anleitung für rechtssichere Foto- und Videoaufnahmen

0
8896

TEILEN - Spread the Love!


Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Schwenke, Rechtsanwalt

Die DSGVO hat das Fotorecht durcheinandergewirbelt. Zum einen, weil sie gesetzliche Unklarheiten mit sich gebracht hat und zum anderen, weil Menschen gegenüber Foto- und Bildaufnahmen viel sensibler geworden sind.

Allerdings heißt es nicht, dass du auf Fotos verzichten solltest. Wenn du die nachfolgenden Grundlagen kennst, dann kannst du dich sicher fühlen. Und auch wenn sich nicht alle auf Rechtslektüre freuen sollten: Angesichts möglicher Abmahnungen, Schadensersatzzahlungen oder Bußgeldern, die drei bis vierstellig (oder höher) sein können, ist der investierte Aufwand gering. 

Bildaufnahmen sind personenbezogene Daten! 

Geh davon aus, dass alle Aufnahmen von Menschen personenbezogen sind. Dazu muss deren Gesicht nicht erkennbar sein. Ausreichend ist auch, dass Personen zum Beispiel anhand von Schmuck, Tattoos, Kleidung, Namensschildern oder in Verbindung mit einem Ort und Zeitpunkt identifiziert werden könnten.

Als personenbezogene Daten unterfallen Bildaufnahmen den strengen Regeln der DSGVO. Außer sie sind rein persönlich und familiär, was bei beruflicher oder geschäftlicher Bildnutzung ausgeschlossen und online auch sonst häufig nicht der Fall ist.

Ausschließlich persönliche und familiäre Nutzung

Wenn Bildaufnahmen ausschließlich persönlich und familiär genutzt werden, dann kommt die DSGVO erst gar nicht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 lit c. DSGVO). Werden Bildaufnahmen dagegen veröffentlicht oder jenseits eines Familien-, Freundes- und engen Bekanntenkreises verbreitet, müssen gesetzliche Voraussetzungen beachtet werden.

Eine Veröffentlichung oder Verbreitung liegt jedoch auch dann vor, wenn eine Aufnahme zum Beispiel im privaten Social Media-Account eines Mitarbeiters oder im unternehmerischen Intranet jedermann zugänglich gemacht wird. Aber auch wenn die Aufnahme nur „Freunden“ oder „Kontakten“ zugänglich gemacht wird, gilt sie häufig als veröffentlicht. Außer du kannst nachweisen, dass du mit allen deinen Onlinefreunden persönlich eng verbunden bist (was spätestens ab einer dreistelligen Freundeszahl eher weniger wahrscheinlich ist).

Das heißt zusammengefasst, dass du nicht nur bei beruflicher Bildnutzung, sondern auch häufig im privaten Rahmen eine gesetzliche Erlaubnis für Personenaufnahmen benötigst.

Tipp: Auch in privaten Social Media Profilen veröffentlichte Aufnahmen gelten in der Regel als öffentlich.

Gesetzliche Erlaubnis erforderlich

Personenaufnahmen und vor allem deren Verbreitung und Veröffentlichung sind gesetzlich nur dann erlaubt, wenn ein überwiegendes berechtigtes Interesse an ihnen besteht, die Aufnahmen vertraglich vereinbart wurden oder die Fotografierten eingewilligt haben (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f, b und a. DSGVO). Dabei solltest du eine Einwilligung immer als letztes in Betracht ziehen, da sie den größten Aufwand verursacht.

Berechtigte Interessen an der Aufnahme

Ein überwiegendes berechtigtes Interesse besteht an Aufnahmen, wenn die Fotografierten mit ihnen rechnen müssen. Wann das der Fall ist, ergibt sich aus § 23 des deutschen Kunsturhebergesetzes (KUG), das weiterhin als Maßstab gilt. Das Gesetz unterscheidet dabei nach den folgenden Situationen:

  • Aufnahmen von zeitgeschichtlichen Ereignissen sind erlaubt: Wer z.B. auf einer Bühne steht, bei einem Marathon mitläuft oder sonst die Aufmerksamkeit auf sich lenkt, muss mit Aufnahmen rechnen. Auch Personen, die Kamerainterviews geben oder sich für ein Interview ablichten lassen, müssen damit rechnen, dass diese Aufnahmen veröffentlicht werden. Aber Vorsicht: eine betriebsinterne Schulung stellt zum Beispiel kein zeitgeschichtliches Ereignis dar.

Tipp: Ob eine Person mit Bildaufnahmen rechnen muss, hängt von der Situation und Art der Nutzung ab. Es ist ein Unterschied, ob Fotos aus einem internen Workshop betriebsintern (damit ist eher zu rechnen) oder auf der Facebook-Seite des Unternehmens erscheinen (damit ist eher nicht zu rechnen).

  • Gruppenaufnahmen von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen sind erlaubt: Wer als Teil einer zusammenhängenden Gruppe in der Öffentlichkeit auftritt, muss damit rechnen, fotografiert zu werden. Eine feste Zahl, ab wann Menschen als Gruppe gelten, gibt es nicht. Es sollten mindestens drei, besser fünf Personen sein. Ferner müssen die Personen sich als eine Gemeinschaft fühlen. Dazu reicht es nicht aus, dass sie zum Beispiel an der Bushaltestelle zusammenstehen. Gemeint sind eher Aufnahmen von Demos oder des Publikums einer Veranstaltung. Aber auch hier gilt, dass beispielsweise bei betriebsinternen Veranstaltungen eher nicht mit Aufnahmen gerechnet werden muss.

Tipp: Weise schon in der Einladung und zusätzlich vor Ort darauf hin, dass Bildaufnahmen erstellt werden und nenne auch optimalerweise die Zwecke ihrer Nutzung („Im Rahmen der Veranstaltung erstellen wir Foto- und Videoaufnahmen für unsere Öffentlichkeitsarbeit, PR- und Marketingzwecke.“). So sicherst du ab, dass die Teilnehmer*innen mit den Bildaufnahmen eher rechnen müssen.

Bildquelle: Ramiz Dedaković auf Unsplash
  • Aufnahmen von Örtlichkeiten und Landschaften: Wenn du eine Örtlichkeit (Park, Gebäude, Straße, etc.) fotografierst und Menschen dabei nur als Beiwerke auftauchen, dann musst du sie nicht um eine Einwilligung bitten. Menschen sind als Beiwerke rechtlich an dieser Stelle unwesentlich, wenn sie zufällig im Bild und für das Bild nicht prägend sind. Das sind zum Beispiel Passanten in einer Fußgängerzone, aber nicht eine knapp bekleidete Person, die auf einem Strandbild die Blicke auf sich zieht.

  • Bildnisse, die höheren Interessen der Kunst dienen und nicht auf Bestellung angefertigt sind: Auch wenn du einzelne Menschen fotografierst und dies ohne Auftrag (wodurch Aufnahmen im Rahmen einer Arbeitstätigkeit ausscheiden), dann kannst du dich auf die Kunstfreiheit berufen. Doch auch hier musst du darauf achten, ob die Privatsphäre oder wirtschaftliche Interessen der Fotografierten nicht verletzt sind.

Ausnahmen: Auch wenn die vorgenannten Fälle greifen, musst du trotzdem die Privatsphäre, das Ansehen oder wirtschaftliche Interessen der Personen beachten. So dürfen Aufnahmen von Personen in für sie sozial abträglichen Situationen (zum Beispiel betrunken auf einem Betriebsfest) nicht veröffentlicht oder unter Kollegen geteilt werden. Ebenso dürfen Aufnahmen von Prominenten auf Bühnen für Zwecke der Berichterstattung des Events, aber nicht als Werbemittel für die Unternehmensprodukte verwendet werden.

Vertraglich vereinbarte Bildaufnahmen

Personenaufnahmen sind auch dann erlaubt, wenn sie der Erfüllung von Verträgen dienen. Dabei kann es sich um Verträge mit Fotomodellen, aber auch mit Mitarbeiter*innen handeln. Wenn absehbar sollte die Tätigkeit von Mitarbeiter*innen vor der Kamera immer vertraglich fixiert werden. Ansonsten müssen Einwilligungen eingeholt werden, was sich schwierig gestalten kann.

Tipp: Sollen Mitarbeiter*innen auch vor der Kamera stehen, dann sollte diese Aufgabe auch in der Tätigkeitsbeschreibung und im Arbeitsvertrag stehen.

Wann ist eine Einwilligung erforderlich?

Eine Einwilligung benötigst du nur dann, wenn du dich weder auf die berechtigten Interessen oder vertragliche Regelungen berufen kannst. Das sind vor allem Fälle, in denen Menschen nicht damit rechnen müssen, fotografiert zu werden (und damit, dass die Aufnahmen verbreitet oder veröffentlicht werden). So müssen Besucher*innen einer Veranstaltung oder Personen auf einer Straße nicht damit rechnen, einzeln „aus der Anonymität der Gruppe herausgeschossen“ zu werden. Auch wenn Mitarbeiter*innen zur Tätigkeit vor der Kamera oder Bildaufnahmen nicht arbeitsvertraglich verpflichtet sind, müssen sie um eine Einwilligung gebeten werden.

Einwilligungen von Mitarbeiter*innen sind jedoch nur dann wirksam, wenn sie absolut freiwillig, also ohne jeglichen Druck (auch mittelbaren durch soziale Ausgrenzung im Unternehmen) erteilt werden. Daher müssen Mitarbeiter*innen auch nachweisbar darüber belehrt werden, dass sie die Einwilligung nicht abgeben müssen und jederzeit widerrufen können, ohne dass sie Nachteile erleiden. Ferner muss die Einwilligung auch möglichst genau beschreiben, für welche Zwecke die Aufnahmen verwendet werden sollen (zum Beispiel für Social Media-Beiträge, PR, redaktionelle Zwecke, als Werbematerialien etc.). Möglich ist der Abschluss von Rahmeneinwilligungen, in denen diese Informationen stehen, so dass sie nicht bei jedem Foto vorgelegt werden müssen.

Ebenso wie im Fall von Mitarbeiter*innen, sind auch Bildaufnahmen von Minderjährigen rechtlich nicht unproblematisch.

Bildquelle: Clem Onojeghuo auf Unsplash

Minderjährige

Bildaufnahmen von Minderjährigen bringen zweierlei Probleme mit sich. Zum einen kannst du dich nur in einem weit geringeren Rahmen als bei Erwachsenen darauf berufen, dass Minderjährige mit Bildaufnahmen und ihrer konkreten Nutzung rechnen konnten. Generell solltest du es vermeiden, Minderjährige beispielsweise bei Veranstaltungen zu fotografieren (außer die Minderjährigen treten öffentlich auf oder sind dort mit deren Eltern, welche mit den Aufnahmen rechnen müssen und für die Kinder entscheiden). 

Erst ab dem Alter von 16 Jahren kannst du hinreichend davon ausgehen, dass die Minderjährigen im Hinblick auf Bildaufnahmen durch die DSGVO Erwachsenen gleichgestellt werden können (wenn man sich an der Einwilligungsgrenze für Internetdienste orientiert, Art. 8 Abs. 1 DSGVO). Ansonsten solltest du die Erziehungsberechtigten um eine Einwilligung bitten. Sofern vorhanden, sollten beide Erziehungsberechtigten die Einwilligung erklären, außer ein Elternteil vertritt den anderen. Zudem sollte ab ca. sieben Jahren im Optimalfall auch das Kind gefragt werden.

Informationspflichten

Du musst die abgelichteten Personen u.a. über die Zwecke der Bildaufnahmen Widerspruchsmöglichkeiten, Erlaubnisgrundlagen der Aufnahmen und ihre Betroffenenrechte informieren.

Das ist bei Einwilligungen und Verträgen keine Schwierigkeit und kann auch bei Veranstaltungen mittels eines Aushangs mit „Foto- und Videohinweisen“ erfolgen. Bei Personen, die du als Beiwerke bei Außenaufnahmen fotografierst, ist eine Information nicht notwendig, weil diese entweder unmöglich oder unzumutbar ist (Art. 14 Abs. 5 lit a. DSGVO)

Tipp: Der von mir angebotene Datenschutz-Generator.de bietet dir die Möglichkeit, kostenlose Fotohinweise sowie weitere Rechtstexte, z.B. Vereinbarungen über Bildnutzung mit Mitarbeitern zu erstellen.

Screenshot: Dr. Thomas Schwenke

Widerruf, Widerspruch und andere Betroffenenrechte

Eine Einwilligung ist nach derzeitigem Rechtsstand jederzeit ohne Grund widerrufbar. Im Fall berechtigter Interessen ist ein Widerspruch (Art. 21 DSGVO) möglich und im Fall von Verträgen eine Kündigung. Der Vorteil der Kündigung und des Widerspruchs ist, dass diese begründet werden müssen (zum Beispiel wenn eine Person darlegt, warum ihr die Aufnahme beruflich schaden kann). Auch das ist ein Grund, eine Einwilligung immer als letzte Alternative zu wählen.

Tipp: Sorgen Sie bei Veranstaltungen dafür, dass Teilnehmer auf das Widerspruchsrecht deutlich hingewiesen werden. Sind die Aufnahmen erst veröffentlicht, ist die Handhabung von Widersprüchen viel aufwändiger. Widerspruchszeichen, wie beispielsweise rote Opt-Out-Buttons bei Events sind als optionale Widerspruchsmöglichkeiten zulässig.

Fazit und Praxistipps

Das Fotorecht ist nicht einfach und wird es nie sein. Das liegt daran, dass die Zulässigkeit von Personenaufnahmen sich immer anhand der konkreten Situation, der Nutzungszwecke und der beteiligten Personen bestimmt. Auch die DSGVO wird wahrscheinlich erst in etwa fünf bis zehn Jahren dank Gerichtsurteilen vorhersehbarer werden.

Bis dahin sind Personenaufnahmen zwar immer mit einem gewissen Risiko behaftet. Aber dieses gehört in heutiger Zeit zur Onlinenutzung und vor allem im Marketing zum Job dazu. Allerdings ist das Risiko selten so hoch, dass du dir die Freude am Fotografieren nehmen lassen solltest. Ich wünsche dir viel Erfolg!

Checkliste: Ist die Veröffentlichung/Verbreitung einer Bildaufnahme zulässig?

  1. Berechtigtes Interesse (Musste die Person mit der Aufnahme rechnen)?
    • Zeitgeschichtliches Ereignis (Menschen auf Bühnen, Interviewpartner)
    • Versammlungen (Publikum, Gruppen ab ca. 3-5 Personen)
    • Landschafts- und Ortsaufnahmen (unwesentliche Beiwerke)
    • Einschränkung: Schutz der Privatsphäre und kommerzielle Nutzung
    • Informationspflichten beachten (Aushang bei Veranstaltungen)
  2. Vertragliches Recht, die Aufnahme zu nutzen?
    • Model Releases und Arbeitsverträge
  3. Einwilligung?
    • Einwilligungsfähig (ab 16, sonst Eltern fragen)
    • Auf Freiwilligkeit hingewiesen?
    • Nachweisbar (am besten schriftlich/per E-Mail)
    • Risiko der Widerruflichkeit berücksichtigt?

Dr. Thomas Schwenke, Rechtsanwalt
Was beim Thema Social Media rechtlich zu beachten ist, erklärt uns Dr. Thomas Schwenke, Rechtsanwalt in Berlin. Er berät internationale Unternehmen sowie Agenturen im Datenschutz- und Marketingrecht, ist zertifizierter Datenschutzaufitor sowie Referent, Podcaster, Buchautor und Betreiber von Datenschutz-Generator.de.Website: drschwenke.de
Facebook: facebook.com/raschwenke
Instagram: @tschwenke
Twitter: @thsch

Titelbild: Anna Maucher über Reinhart Julian auf Unsplash

Dieser Artikel erschien zuerst im SocialHub Mag – lade dir unser Social Media-Magazin hier kostenlos herunter!

TEILEN - Spread the Love!

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here