Ein Gastbeitrag von Ralph Homuth, selbstständiger Steuerberater
Müssen Blogger, Influencer, YouTuber und Co. eigentlich Steuern zahlen? Ja, selbstverständlich! Wie du schon bei der Kennzeichnung von Werbung gemerkt hast; ist das Internet kein rechtsfreier Raum; es ist auch kein steuerfreier Raum!
Brisant wird das Thema, weil es sich hier um neue Tätigkeitsfelder handelt, bei denen steuerlich noch so einiges durch die Rechtsprechung zu klären sein wird. Die Einschläge kommen bereits näher, denn nun stehen die Social-Media-Akteure im Fokus der Finanzämter.
Im Fokus der Finanzämter
Unter der Überschrift „Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“ veröffentlichte das Bayerische Landesamt für Steuern im Mai 2020 nun ein Informationsschreiben mit einem FAQ-Katalog zu steuerlichen Aspekten. Interessanterweise ist der Herausgeber die Sondereinheit Zentrale Steueraufsicht (Online-Taskforce). Sie spricht hier gezielt Blogger, Influencer, YouTuber und Co an und informiert diese über ihre steuerlichen Pflichten und den relevanten Steuerarten. Freundlich verpackt ist die Massage eindeutig: „Wir haben Euch auf dem Radar!“.
In dem Schreiben wird daher vorsorglich darauf hingewiesen, welche Folgen aus der Verletzung steuerlichen Pflichten auf dich zu kommen können. Und die sind nicht ohne! Hierzu gehören insbesondere Bußgelder, Zwangsgelder und Zinsen. In schweren Fällen sind sogar der Führerscheinentzug und auch Haftstrafen möglich.
DIE BERECHNUNG DER EINKOMMENSTEUER
IST FÜR EINEN MATHEMATIKER ZU SCHWIERIG, DAZU MUSS MAN PHILOSOPH SEIN.(ALBERT EINSTEIN)
Wo liegt das Problem?
Im Dschungel der Online-Plattformen glauben sich viele in sicherer Deckung. Aber auch im Social-Media-Bereich gelten dieselben Gesetze, wie in der übrigen Wirtschaft. Allerdings gibt es hier einige Besonderheiten zu beachten, wie beispielsweise bei den Barter-Deals, dem guten alten Tausch…
Da hier kein Geld fließt, wird bei diesen Deals „Produkt gegen Werbung“ oft übersehen, dass es sich hierbei nicht um Geschenke handelt. Ein Geschenk setzt nämlich eine Freigebigkeit voraus; also die Hingabe ohne Erwartung einer Gegenleistung. Anders der Barter-Deal; hier geht es um Leistung und Gegenleistung. Der Wert der empfangenen Leistung (Produkt) erhöht also als Einnahme deinen Gewinn und damit auch deine Einkommensteuer und deine Gewerbesteuer. Zugleich ist der Wert als Umsatz ggf. auch umsatzsteuerpflichtig. Du musst also Steuern zahlen, obwohl du für diesen Auftrag kein Geld bekommen hat. Das ist fatal.
Im Übrigen müsstest du auch den Wert eines Geschenks als Einnahme versteuern. Vereinfacht könnte man sagen: Was der eine als Betriebsausgabe steuermindernd geltend macht, muss beim anderen steuererhöhend erfasst werden. Selbst wenn also keine Gegenleistung erwartet oder geschuldet wird, ist der Wert des Geschenks also als Einnahme zu versteuern. Nur wenn der Zuwendende den Wert nach § 37b Einkommensteuergesetz pauschal versteuert und dich darauf hinweist, brauchst du den erhaltenen Wert nicht zu versteuern.
Aber ich bin doch Kleinunternehmer…
Weitere Probleme bereiten in der Praxis die Kleinunternehmerregelung und die Abrechnungen ausländischer Plattformbetreiber. Hier könnte man sagen, „andere Länder, andere Sitten“. Die deutschen Anforderungen an Rechnungen und Gutschriften gelten daher nicht für YouTube und Co. Die Angaben sind daher spärlich. Die Umsatzsteuer wird zwar bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben, wenn der Vorjahresumsatz kleiner als 22.500 Euro war, dennoch sind Vorzüge dieser umsatzsteuerlichen Vereinfachung schnell dahin. Da die Kleinunternehmerregelung nämlich an der Grenze endet, ist auch bei grenzüberschreitend tätigen Kleinunternehmern das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden und entsprechende Umsatzsteuererklärungen einzureichen.
Wer Einnahmen hat, kann doch aber auch etwas absetzen…
Natürlich ist auf den Gewinn Einkommensteuer und ggf. Gewerbesteuer zu zahlen, nicht bloß auf die Einnahmen. Du hast also auch die Möglichkeit, verschiedene Ausgaben geltend zu machen. Allerdings gibt es auch hier Konfliktpotential mit dem Finanzamt. Die Aufträge und Kooperationen kommen regelmäßig zustande, weil du als Blogger eine relevante Zielgruppe hinter dir vereinst, der du so authentisch wie möglich Produkte präsentieren sollst. Was hier so „privat“ und natürlich wirkt, ist allerdings häufig mit aufwendiger Arbeit, Planung und Vorbereitung verbunden. Schließlich muss die eigene Story eventuell hierauf hinleiten, damit der Werbebeitrag nicht wie ein Fremdkörper erscheint.
Als Betriebsausgaben kannst du beispielsweise die Anschaffungskosten für die benötigte Technik, aber häufig auch Reisekosten oder Aufwendungen für Dekoration und andere Requisiten oder Kostüme geltend machen. Hier gilt der Grundsatz: Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Da hier theoretisch alles drunter fallen könnte, musst du im Zweifel die betriebliche Veranlassung belegen können. Hier gilt: Dokumentation, Dokumentation, Dokumentation.
Wer zum Beispiel mittels eines Redaktionsplans, eines Storyboards und einzelner Tagesberichte zu den Beiträgen und seinen hiermit verbundenen Aufwendungen führt, hat eine gute Argumentationslinie gegenüber den kritischen Prüfern vom Finanzamt, die hierhinter häufig Kosten der privaten Lebensführung wittern. Diese wären steuerlich nämlich absolut unbeachtlich.
Im Chat mit einem Betriebsprüfer?
Ja, das Finanzamt ermittelt auch online! Eine andere oberste Landessteuerbehörde hat sich bereits im Juni 2019 ausführlich zur Nutzung von sozialen Netzwerken zur Sachverhaltsermittlung durch die Prüfungsdienste der Finanzverwaltung geäußert. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen hält hiernach Ermittlungen im Internet und insbesondere in sozialen Netzwerken grundsätzlich nicht nur für geeignet, sondern sogar auch für erforderlich, um steuerlich erhebliche Sachverhalte vollständig aufzuklären. Nun sollen die Prüfer also auch in sozialen Netzwerken ermitteln und hierzu sogar pseudonymisierte Kontaktanfragen stellen dürfen. Gegenstand der Ermittlungen sind die veröffentlichten Informationen der Profilinhaber sowie die hierzu hinterlassenen Kommentare anderer Nutzer.
Die Finanzverwaltung sieht in der Nutzung sozialer Medien zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage grundsätzlich rechtlich keine Bedenken. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nach ihrer Auffassung im Besteuerungsverfahren berücksichtigt werden. Also: „Big Brother is watching you!“
ZWEI DINGE AUF DIESER WELT SIND UNS SICHER: DER TOD UND DIE STEUER.
(BENJAMIN FRANKLIN)
Zeit für Realtalk!
Alles ist im Netz und online verfügbar. Die Kennzeichnung als „Werbung“, die Verlinkung von Freunden und Partnern, Affiliate-Links, Produktpreise; alles ist einsehbar. Mittels Internetrecherche oder Auskunftsersuchen an die Geschäftspartner hat das Finanzamt daher bereits einen recht guten Einblick über die Tätigkeit der Online-Akteure. Gut beraten ist also, wer den Tatsachen ins Auge blickt und sich um seine steuerlichen Aspekte kümmert: rechtzeitig!
Informationen zu deinen steuerlichen Pflichten findest du in meinem Einsteigerleitfaden „Vom Influencer zum Insolvenzer“. Mit diesem provokanten Titel möchte ich Bewusstsein für die steuerlichen Pflichten und die Risiken schaffen. Diese können bis zur Insolvenz führen, von deren Auswirkungen dann auch bisher unbeteiligte Familienmitglieder betroffen sein können. In dem Buch vermittele ich Grundwissen, es soll dir aber auch zudem als Nachschlagewerk dienen und liefert zudem zahlreiche Muster und Checklisten im Anlagenteil.
Checkliste – darauf musst du achten!
- Melde ein Gewerbe an.
- Nummeriere deine Ausgangsrechnung fortlaufend.
- Liste deine Einnahmen auf. Dazu gehört auch der Wert erhaltener Produkte.
- Fordere Nachweise deiner Auftraggeber über die Pauschalversteuerung von z.B. Reisen oder Produkten nach § 37b EStG an und hebe diese auf.
- Dokumentiere die Rücksendung von Produkten.
- Dokumentiere Reisezeiten und bewahre Ablaufplanungen z.B. für Pressereisen auf.
- Erstelle eine Reisekostenabrechnung. Hebe Hotelrechnungen, Flug-/Bahntickets, Taxiquittungen auf.
- Dokumentiere betriebliche Fahrten und erstelle Abrechnungen über Kilometergelder und Verpflegungsmehraufwand.
- Dokumentiere deine Ausgaben und hebe Belege für betrieblich veranlasste Ausgaben auf.
- Führe Listen über Deine Einnahmen und Ausgaben und passe deine Einkommensteuervorauszahlungen immer auf den voraussichtlichen Gewinn an.
- Lass dich frühzeitig steuerlich beraten.
Fazit
Machen wir uns nichts vor: auch wir recherchieren doch vor einem Pitch, einer Prüfung oder einem Vorstellungsgespräch, wer unsere Gesprächspartner sind. Auch das Finanzamt hat schon immer öffentlich zugängliche Informationen ausgewertet. Die Einschläge kommen nun näher. Gut beraten ist, wer seine Buchführung und seine Steuern im Griff hat. Als Unternehmer solltest du aber eigentlich schon aus eigenem Interesse deine Zahlen stets im Griff haben.
Ralph Homuth, LL.M. ist Steuerberater mit eigener Kanzlei in Hamburg. Als Pionier befasst er sich mit den steuerlichen Aspekten rund um den Social-Media-Bereich. Hier sieht er zahlreiche Parallelen zur Filmbranche, in der er viele Jahre tätig war. Seine Spezialgebiete sind Medienunternehmen und das internationale Steuerrecht. Er gilt als Experte für Blogger, Influencer, Let´s Player, YouTuber & Co.
Linktipps:
- Buch „Vom Influencer zum Insolvenzer“, ISBN-13: 9783750478497
- Whitepaper des Autors „Plötzlich Unternehmer! – Was nun?“ Einsteigerleitfaden für Blogger, Influencer, YouTuber & Co
- Link zum Bayerischen Landesamt für Steuern
Quellen:
Titelbild: Anna Maucher über Kelly Sikkema auf Unsplash