Social Media-Bilder: Was ihr über Bildrechte wissen solltet

0
8686

TEILEN - Spread the Love!

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwältin Stefanie Auer, Kanzlei Deubelli

Der Schnappschuss von der Oma mit der analogen Kamera bei der Weihnachtsfeier. Die Bildstrecke der stolzen Mama über ihr Kind auf dem Spielplatz. Die bis ins letzte Detail gestylten und bearbeiteten Fotos einer Influencerin. Alle Bilder, die wir auf unseren Social Media-Kanälen tagein, tagaus posten – sei es auf unseren privaten Kanälen oder denen unseres Arbeitgebers oder Kunden, sie alle haben eins gemein: Bildrechte. Aber was verbirgt sich genau dahinter? Wir erklären euch, welche Rechtspositionen an ein Bild geknüpft sind und welche Konsequenzen eine Verletzung davon haben kann.

Urheberrecht

Hinter dem Begriff Bildrechte stecken viele Rechtsgebiete. Das Herzstück davon ist das Urheberrecht. Der Urheber eines Bildes ist die Person, die auf den Auslöser drückt. Nicht entscheidend ist also, wer beispielsweise die Idee für ein Shooting hatte. Der Gesetzgeber weist dem Urheber eine verhältnismäßig starke Rechtsposition gegenüber Dritten zu. Wer ein Bild verwenden will, muss deshalb auch den Fotografen um Erlaubnis bitten. Denn der Urheber soll entscheiden, ob und wie sein Werk verwendet wird.

Hierfür erteilt der Fotograf sogenannte Nutzungsrechte. Ein Nutzungsrecht ist die Befugnis, eine Aufnahme auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu verwenden. § 31 des Urhebergesetzes (UrhG) unterscheidet auch zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber dazu, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Ein Beispiel hierfür: Ein Fotograf erteilt einer Tageszeitung die Erlaubnis, das Bild für die Printversion einmalig zu veröffentlichen und zu vervielfältigen. Das ausschließliche Nutzungsrecht hingegen berechtigt nur den Inhaber dazu, die Aufnahme fortan zu nutzen. Dieses Recht ist daher deutlich weiter als das einfache Nutzungsrecht und gibt dem Inhaber die exklusive Berechtigung, Dritte von der Verwendung auszuschließen. Wenn in dem Beispiel der Fotograf das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Bild der Zeitung überträgt, dann darf der Fotograf einer Werbeagentur nicht mehr erlauben, das Bild auch zu verwenden.

Fotos sind an sich immer urheberrechtlich geschützt.

Die rechtliche Einteilung in Lichtbildwerk („fotografische Werke“), oder Lichtbild („andere Fotografie“) ist für den Alltag von untergeordneter Bedeutung. Denn nach § 72 UrhG werden „Lichtbilder“ ebenso geschützt wie die „Lichtbildwerke“ nach § 2 UrhG. Lichtbilder unterscheiden sich vor allem in ihrer sogenannten Gestaltungshöhe von Lichtbildwerken. Der Schnappschuss im Urlaub von der am Strand gebauten Sandburg dürfte wegen der fehlenden Werksqualität als Lichtbild bezeichnet werden. Aber die entscheidende Auswirkung der Unterscheidung bezieht sich nur auf die Geltungsdauer der Rechte. Ein wesentlicher Unterschied liegt in der Schutzdauer: Während das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehen bleibt (§ 64 UrhG), erlischt der Schutz der Lichtbilder 50 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung des Lichtbildes (§ 72 UrhG). Inhaltlich gesehen gewähren beide Arten dem Fotografen denselben Schutzumfang.

Persönlichkeitsrecht

Nicht nur der Mann oder die Frau hinter der Kamera haben Rechte, sondern in der Regel auch die abgebildeten Personen. Hierzu gibt es die Bezeichnung „das Recht am eigenen Bild“. Dahinter verbirgt sich eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden.

Das Recht steht derjenigen Person zu, die auch von einem erweiterten Personenkreis auf dem Bild erkannt wird. Es hat sich bewährt, die Unterscheidung, ob eine Person erkennbar ist oder eben nicht, anhand des Blickwinkels einer Arbeitskollegin oder eines Arbeitskollegen zu machen, also von Personen, die unter Umständen bis zu 40 Stunden die Woche mit der abgebildeten Person zu tun haben. Das führt dazu, dass die Erkennbarkeit im Zweifel eher zu bejahen ist, wenn prägende Merkmale wie etwa das Gesicht oder auch andere markante Eigenschaften, wie beispielsweise auffällige Tattoos auf den Bildern zu erkennen sind.

Ist die Person jedoch nicht erkennbar und verstößt die Bildaufnahme gegen kein anderes Gesetz wie die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen, hat sie auch kein Recht darauf, dass die Veröffentlichung des Bildes verboten wird. Ist die Person erkennbar, braucht man hingegen die Einwilligung.

Bildquelle: Rachael Crowe

Diese Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. So ist beispielsweise bei einem Fernsehinterview ohne eine ausdrückliche Einwilligung des Interviewpartners anzunehmen, dass er durch die Beantwortung der Fragen auch mit deren Ausstrahlung einverstanden ist. Wer rechtlich auf Nummer sicher gehen möchte, lässt sich eine Einwilligung schriftlich geben. Für das Erfordernis der Einwilligung hat der Gesetzgeber jedoch eine Vielzahl an Ausnahmen vorgesehen. Die Ausnahmen sind in §23 UrhG geregelt. Was jedoch zum Beispiel ein „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ ist, legen am Ende die Richter aus. Und das kann auch schon einmal ein Mieterfest sein. So durfte eine Wohnungsbaugenossenschaft in einer an ihre Mieter versandte Informationsbroschüre das Foto einer Familie auch ohne deren Einwilligung verwenden.

Marken- und Designrecht

Unter Umständen kann es vor allem bei nicht rein privat verwendeten Fotos von Bedeutung sein, ein Auge darauf zu haben, was man denn da fotografiert. Das Markengesetz schützt insbesondere Wörter und Abbildungen, welche Schutz durch die Eintragung im Markenregister genießen. Bei Bildverwendungen werden Marken insbesondere dann relevant, wenn etwa Unternehmens- oder Produktbezeichnungen oder auch Logos abgebildet werden. Wird beispielsweise eine geschützte Marke für das eigene Gewerbe in Szene gesetzt, kann das eine Markenverletzung sein.

Ähnlich ist es beim Thema Design. Das Designgesetz schützt „zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsformen eines Erzeugnisses“. Betroffen sind in erster Linie Gegenstände, wobei der Designschutz hier nicht am Namen des Produktes oder des Herstellers im Vergleich zum Markenrecht entsteht, sondern sich auf die Formgebung bezieht. Verwendet man nun Abbildungen von solchen geschätzten Gegenständen für seine eigenen gewerblichen Zwecke, ist eine Verletzung der Rechte des Inhabers anzunehmen.

Bildquelle: Kristian Egelund

Hausrecht

Eine weitere Rechtsposition, welche durch ein Foto betroffen sein kann, ist das Hausrecht. Hier stellt sich also die Frage:

Von welchem Grund und Boden aus wurde ein Foto gemacht?

Das Hausrecht hat den Sinn, dass jeder bestimmen darf, was auf seinem Grund und Boden passiert und diesen betreten darf. Daher benötige ich beim Fotografieren auf Privatgrund stets eine „Fotografieerlaubnis“.

Was passiert bei einer Verletzung?

Unterlassung. Schadensersatz. Anwaltsgebühren. Und diese Ansprüche kann jede Person haben, deren Recht durch eine Bildverwendung verletzt wurde. Das heißt, im schlimmsten Fall wollen der Fotograf, die abgebildete Person oder der Designer das ihnen zustehende Recht haben. Es ist auch nicht möglich, seinen Kopf mit der Behauptung „ja, aber die Frau X hat gesagt, ich dürfe das Bild verwenden“ aus der Schlinge zu ziehen. Es ist nicht möglich, die Rechte an einem Bild gutgläubig zu erwerben. Der Verschuldensmaßstab, den ich bei der Klärung der relevanten Rechte befolgen muss, ist von der Rechtsprechung extrem hoch angesetzt worden.

Wenn ich ein Bild verwende, muss ich im Streitfall beweisen, dass ich dazu auch berechtigt war.

Der häufig zuerst geltend gemachte Anspruch nach einer Bildrechtsverletzung ist der auf Unterlassung. Das hat zur Folge, dass der unberechtigte Bildnutzer die Verwendung des Bildes unverzüglich und vor allem restlos einzustellen hat. Bei einer Bildnutzung in Internet beinhaltet das auch die Löschung der Datei vom Server und nicht nur das Ausbinden aus der gegenständlichen Website.

Neben dem Anspruch auf Unterlassung ist der Rechteinhaber in der Regel dazu berechtigt, Schadensersatz zu fordern (hier bestehen nur bei den Persönlichkeitsrechten einige Ausnahmen). Im Urheberrecht wird dieser üblicherweise nach der sogenannten Lizenzanalogie bemessen. Das heißt, dass der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet wird, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Auch im Marken- und Designrecht orientiert man sich an dem Betrag, der zu zahlen gewesen wäre, hätte der Rechteinhaber dem Rechteverletzer eine Lizenz für den Umfang der konkreten Verwendung eingeräumt. Das spielt jedoch meistens eine untergeordnete Rolle, weil es hierfür selten einen Markt gibt.

Zuletzt hat der Rechteinhaber bei allen Bildrechten einen Anspruch darauf, dass ihm Anwaltsgebühren erstattet werden, welche er für die Durchsetzung seiner Ansprüche hatte.

Tipps zur Verwendung von Bildern für Online-und Social Media-Zwecke

Am Besten ist es, vor der Verwendung eines Fotos kurz inne zuhalten und sich zu fragen, „Darf ich das und sollte ich vorab eventuell noch etwas klären“? Die oben aufgeführten Punkte sollen für das Thema sensibilisieren und dann steht dem Posten, Teilen und Co. auch nichts mehr im Wege.

Am besten solltet ihr wenigstens folgende Punkte durchgehen:

  • Habe ich ein Recht dazu das Bild zu veröffentlichen (Nutzungsrecht)? Bspw. die Einwilligung des Fotografen oder Rechteinhabers wie einer Agentur?
  • Falls keine Einwilligung des Urhebers eingeholt wird, sondern Bilder von einer anderen Bildquelle stammen: Ist die Bildquelle (z.B. Bildagentur) seriös?
  • Halte ich die konkreten Vorgaben bei einer Creative Commons-Lizenz ein?
  • Liegt eine Einwilligung von erkennbar abgebildeten Personen vor und kann ich diese im Streitfall beweisen (Vertrag, E-Mail, etc.)?
  • Darf ich das Bild so verwenden, wo ich möchte? Gibt es zum Beispiel Absprachen, dass es nur für Print genutzt werden darf?
  • Falls ich das möchte, habe ich das Recht, die Bilder zu bearbeiten?
  • Wird der Fotograf genannt?
  • Ist auf dem Foto nur zu sehen, was auch rechtlich zulässig ist? Keine Verstöße gegen Marken- oder Designrecht?

Klärt also vorher, ob ihr die notwendigen Rechte für die Nutzung eines Bildes habt.

Stefanie Auer, Social Media-Anwältin bei der Kanzlei Deubelli in Landshut Fotograf: Andreas Auer


Über die Autorin:

Stefanie M. Auer
ist Rechtsanwältin und als @social_media_anwaeltin in sozialen Medien zu finden. Sie arbeitet in der Kanzlei Deubelli, die sich auf die Vertretung von Kreativen sowie das Urheber- und Medienrecht spezialisiert hat.

 

 

Titelbild: Anna Maucher über ian dooley auf Unsplash

Dieser Artikel erschien zuerst im SocialHub Mag – lade dir unser Social Media-Magazin hier kostenlos herunter!

TEILEN - Spread the Love!

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here